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Urteil: Videoüberwachung an zentralen Kölner Plätzen darf bleiben
Drei zentrale Plätze in Köln dürfen auch weiterhin mit polizeilichen Videokameras überwacht werden. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster laut Mitteilung vom Donnerstag und lehnte damit die Eilanträge eines Kölners überwiegend ab. Die Videoüberwachung sei "voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt", hieß es. Das Gesetz erlaubt die Überwachung einzelner Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen werden.
Konkret ging es um den Breslauer Platz am Hauptbahnhof, den Neumarkt und den Ebertplatz, die von der Polizei mit zahlreichen festinstallierten Kameras überwacht werden. Ein Kölner sah sich dadurch in seinem Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" verletzt und forderte am Verwaltungsgericht, die Überwachung zu verbieten.
Im Fall des Breslauer Platzes entschied das Gericht zugunsten des Klägers, weil die Straftaten dort in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen seien. An den anderen beiden Plätzen sei die Überwachung gerechtfertigt. Sowohl der Kläger als auch der Polizeipräsident legten dagegen Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht gab nun überwiegend dem Polizeipräsidenten Recht.
Laut von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken sei die Zahl "typischer Delikte der Straßenkriminalität" wie Drogenhandel oder Körperverletzung seit Jahren um ein Vielfaches höher als im übrigen Stadtgebiet, erklärte das Gericht. In den vergangenen Jahren habe es zwar einen Rückgang gegeben, dieser sei jedoch auf die Coronapandemie und die Videoüberwachung selbst zurückzuführen.
Nicht erlaubt sei es, die Kameras so aufzustellen, dass unbeabsichtigt auch Wohn- und Geschäftsräume mitgefilmt würden. Dagegen vorgehen könnten jedoch nur diejenigen, die selbst davon betroffen seien. Bei Versammlungen würden die Kameras ohnehin abgeschaltet.
Das Gericht entschied darüber hinaus, dass die Überwachung auch für eine gewisse Zeit vor und nach Versammlungen unterbrochen werden muss. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasse auch die An- und Abreise von Teilnehmenden. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
R.Adler--BTB