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Gericht: Kasse muss Kosten wegen möglicher Lepraerkrankung in Brasilien nicht tragen
Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer möglichen Lepraerkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht übernehmen. Ein Anspruch auf Krankenbehandlung besteht grundsätzlich nur innerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Donnerstag in Celle mitteilte. Im Ausland können Leistungen nur in Ausnahmefällen beansprucht werden. (Az.: L 16 KR 221/26 BER)
Den Eilantrag stellte eine 45-Jährige, bei der im Herbst 2023 in Brasilien eine Lepraerkrnankung diagnostiziert worden war. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Übernahme der Kosten für Medikamente und eine später per Telemedizin erfolgten Behandlung samt Reisekosten.
Die Krankenkasse lehnte ab, weil es mit Brasilien keine zwischenstaatliche Regelung bei der Sozialversicherung gibt und der Anspruch der Frau auf Krankenbehandlung während ihres Aufenthalts dort ruht.
Ein erster Eilantrag wurde abgelehnt. Das Sozialgericht verpflichtete die Krankenkasse in zweiter Instanz im April dazu, die Kosten vorläufig zu übernehmen. Auf die Beschwerde der Krankenkasse hob das Landessozialgericht die vorherige Entscheidung nun auf und gab der Krankenkasse Recht.
Im Ausland könnten telemedizinische Leistungen nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, entschieden die Richter. Das gelte, wenn eine Behandlung nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums möglich sei.
Diese Voraussetzung war in diesem Fall laut Gericht nicht erfüllt. Eine Lepraerkrankung war nicht ausreichend sicher diagnostiziert worden, weil weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus den Verdacht bestätigten. Tropenerkrankungen sind in tropenmedizinischen Instituten in Deutschland zudem behandelbar.
P.Keller--VB