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Gericht: Festsetzung von Mindestzahl an Lungenoperationen für Kliniken rechtens
Die Festsetzung einer Mindestzahl für bestimmte Lungenoperationen an Krankenhäusern ist rechtens. Die Normenfeststellungsklagen mehrerer Kliniken aus verschiedenen Bundesländern wurden vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am Freitag vergangener Woche abgewiesen, wie ein Sprecher des Gerichts in Potsdam am Donnerstag mitteilte.
Die Mindestmenge von jährlich 75 thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen pro Krankenhaus gilt seit dem 1. Januar 2025 und wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden ist. Patientinnen und Patienten sollen so vor vermeidbaren Risiken geschützt werden.
Aus Sicht des Landessozialgerichts beruht die Festsetzung der Mindestmenge auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei nicht gefährdet, weil ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei ebenfalls nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen.
Auch die Verlängerung der Wege für die Patientinnen und Patienten hält das Landessozialgericht für vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, so dass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken auf eine durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien.
C.Stoecklin--VB