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Klagen gegen Polizeieinsatz bei Coronakundgebung in Stuttgart teils erfolgreich
Die Klagen von zwei Gegnern der Coronamaßnahmen wegen eines Polizeieinsatzes bei einer Demonstration 2021 in Stuttgart sind teilweise erfolgreich gewesen. Das Einkesseln der Kläger und die Platzverweise seien rechtswidrig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht in der baden-württembergischen Landeshauptstadt nach Angaben vom Donnerstag. Ihre Personalien durften demnach aber festgestellt werden.
Es ging um eine Demonstration am 17. April 2021. Alle vier für den Tag angemeldeten Versammlungen waren von den Behörden verboten worden. Gegen zwei der Verbote gerichtete Eilanträge wurden vom Verwaltungsgericht abgelehnt, Beschwerden dagegen vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof hatten keinen Erfolg. Die Veranstalter wandten sich sogar an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das ihre Eilanträge aber ebenfalls ablehnte.
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidungen im April 2021 vor allem mit der Einschätzung der Infektionsgefahr in der Coronapandemie und mit den Erfahrungen bei einer früheren Demonstration im März 2021 in Stuttgart. Damals hatte es zahlreiche Verstößen gegen die geltenden Abstandsregeln und die Maskenpflicht gegeben.
Am 17. April kamen dennoch hunderte Menschen in der Stuttgarter Innenstadt zusammen, um gegen die Coronapolitik zu demonstrieren. Etwa 550 von ihnen wurden von der Polizei angehalten und für mehrere Stunden eingekesselt, darunter auch die beiden Kläger. Ihre Personalien wurden festgestellt und Platzverweise ausgesprochen.
Das sei rechtswidrig gewesen, urteilte das Verwaltungsgericht nun. Die Versammlung sei zuvor nicht aufgelöst worden. Das Polizeirecht sei während einer Versammlung aber nicht anzuwenden. Die Feststellung der Personalien stütze sich dagegen auf Vorschriften des Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrechts und sei daher zulässig.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht ließ eine Berufung zwar nicht zu. Dagegen kann aber innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.
L.Stucki--VB