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Oberverwaltungsgericht Münster lehnt Anträge gegen Coronaregeln überwiegend ab
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hat zwei Anträge gegen Regeln zur Eindämmung der Coronapandemie überwiegend abgelehnt. Nur in einem Aspekt war einer der beiden Anträge erfolgreich, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Im ersten Fall hatte sich eine Frau aus Gelsenkirchen gegen die Pflicht, in bestimmten Alltagssituation eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, an das Gericht gewandt. (Az.: 13 D 283/20.NE und Az.: 13 D 293/20.NE)
Dies wurde überwiegend abgelehnt, weil die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 gerechtfertigt war. Lediglich mit Blick auf das Umfeld von Einzelhandelsgeschäften bekam sie Recht. Die Schutzverordnung sah vor, dass auch im unmittelbaren Umfeld von Geschäften eine Maske zu tragen war. Dieses Umfeld sei aber nicht konkret definiert worden, entschieden die Richter. Es sei unklar, wie weit der Bereich gefasst gewesen sei. Die Regel wurde später vom Land abgeschafft.
In einem zweiten Fall lehnte das Gericht den Antrag des Betreibers einer Yogaschule gegen die coronabedingte Schließung der Schule ab. Die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 schrieb unter anderem vor, dass öffentliche Sportstätten wie Fitnessstudios geschlossen bleiben mussten. Vor Gericht wurde darüber gestritten, ob Yogastudios überhaupt unter diese Regel fallen. Der Antragsteller argumentierte gegen die Schließung, weil Yoga besonders gesundheitsfördernd sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, weil der gesundheitsfördernde Aspekt für jeden Sport gelte.
ald7CFM
G.Schulte--BTB