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Vermieter dürfen Kosten für Kontrolle von Mülltrennung auf Mieter umlegen
Vermieter dürfen die Kosten für die Kontrolle der Mülltrennung durch einen externen Dienstleister auf Mieter umlegen. Diese würden vom Begriff Müllbeseitigung in der Betriebskostenverordnung umfasst, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Auch für die jährliche Überprüfung von Rauchmeldern dürften Vermieter von den Mietern Geld verlangen. (Az. VIII ZR 117/21)
Es ging um eine große Wohnanlage in Berlin. Die Immobiliengesellschaft beauftragte einen Dienstleister damit, die Restmülltonnen zu überprüfen und - falls notwendig - nachzusortieren. Eine Fachfirma sollte außerdem in den Wohnungen Rauchmelder anbringen und diese regelmäßig warten.
Die Kosten wurden je nach Wohnungsgröße auf die Mieter umgelegt. Die Kläger mussten so im Jahr 2018 insgesamt knapp 22 Euro für Miete und Wartung der Rauchmelder und etwa zwölf Euro für die Müllkontrolle zahlen. Ihre Klage dagegen scheiterte vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau.
Das Berliner Landgericht verurteilte die Immobiliengesellschaft im Berufungsverfahren dazu, die Kosten für die Miete der Rauchmelder zurückzuerstatten - die Kosten für die Kontrolle von Rauchmeldern und Mülltonnen aber nicht. Dagegen zogen die Mieter vor den BGH.
Hier scheiterten sie nun endgültig. Der BGH erklärte, dass der Vermieter das Geld für den Müll-Dienstleister unabhängig davon verlangen dürfe, ob die betreffenden Mieter selbst den Müll falsch getrennt hätten. Die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder falle unter die umlegbaren Betriebskosten.
E.Schubert--BTB