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Urteil: Fotografieren von Falschparkern rechtlich zulässig
Das Fotografieren von Falschparkern ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts im bayerischen Ansbach rechtlich zulässig. In zwei Grundsatzfällen gab das Gericht am Donnerstag zwei Männern Recht, die für die Ablichtung von Falschparkern Verwarnungen des Landesamts für Datenschutzaufsicht bekommen hatten. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).
Die beiden Bürger machten Fotos von falsch geparkten Autos und schickten sie an die Polizei. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich etwa um Parken im absoluten Halteverbot oder auf Gehwegen.
Das Gericht musste nach den Rügen durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht nun klären, ob das Fotografieren eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung war. Strittig war insbesondere, ob für eine rechtmäßige Datenverarbeitung die Anzeigenerstatter von dem Parkvergehen persönlich betroffen sein mussten.
Außerdem war strittig, ob nicht die Schilderung des Parkvergehens und des Kennzeichens ohne Foto ausreichend wäre. Das Landesamt empfand etwa als problematisch, dass über den Parkvorgang hinausgehende Daten mit den Fotos erhoben würden - etwa durch das Fotografieren auch anderer Autos und Menschen.
Hingegen argumentierten die immer wieder als Anzeiger von Falschparkern auftretenden Kläger, dass die Polizei zum Beweis möglichst genaue Fotoaufnahmen verlangt habe. Außerdem werde die Verfolgung der Falschparker durch die Fotos einfacher.
Das Verwaltungsgericht gab den beiden Anzeigenerstattern Recht. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen noch nicht vor. Gegen die Urteile kann Berufung zum bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
A.Gasser--BTB