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Europäischer Gerichtshof: Nach Betrug muss Bank verlorenen Betrag sofort erstatten
Nach einem Betrug muss die Bank dem Kunden den verlorenen Betrag sofort erstatten - auch wenn der Kunde womöglich unvorsichtig handelte. Erst danach kann die Bank wiederum gegen ihren Kunden vorgehen und von diesem die Erstattung von Verlusten verlangen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Das Geldinstitut muss dafür aber nachweisen, dass der Verbraucher absichtlich oder grob fahrlässig seine Daten nicht schützte. (Az. C-70/25)
Es ging um einen Fall aus Polen. Dort wurde eine Bankkundin Opfer von sogenanntem Phishing. Sie wollte etwas über einen Online-Marktplatz verkaufen und ein angeblicher Interessent schickte ihr einen betrügerischen Link zu. Die Frau klickte darauf und kam auf eine Website, die dem Internetauftritt ihrer Bank ähnelte. Dort gab sie ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Der Betrüger stahl 700 Euro von ihrem Konto.
Die Frau meldete das am folgenden Tag ihrer Bank. Diese weigerte sich aber, die 700 Euro aus dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu erstatten. Denn die Frau habe grob fahrlässig gehandelt, als sie ihre Zugangsdaten nicht schützte. Die Bankkundin klagte und das polnische Gericht fragte den EuGH, was das EU-Recht in solchen Fällen vorsieht.
Dieser entschied nun zugunsten der Kunden. Sonst müssten diese erst ein Verfahren anstrengen, um an ihr Geld zu kommen, erklärten die europäischen Richterinnen und Richter - was Kosten verursache. Die Pflicht zum Nachweis einer groben Fahrlässigkeit liegt also bei der Bank, nachdem diese den Betrag zunächst erstattet hat.
Der EuGH sah nur eine Ausnahme von dieser Pflicht vor - wenn nämlich die Bank berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass der Kunde selbst betrügen will. Dann müsse sie dies den Behörden mitteilen.
Im konkreten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Bank entscheidet nun das polnische Gericht. Es muss sich dabei am EuGH-Urteil orientieren.
P.Staeheli--VB