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Urteil: Erzwungene Umsiedlung bei Bodenreform gilt nicht als Zersetzungsmaßnahme
Die Vertreibung von Haus und Hof im Rahmen der sogenannten Bodenreform nach dem Krieg in der sowjetischen Besatzungszone gilt rechtlich nicht als Zersetzungsmaßnahme. Ein betroffener Kläger bekommt keine 1500 Euro als Rehabilitierung, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschied. Es gab damit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Recht. (Az. 8 C 7.25)
Nach dem Zweiten Weltkrieg hatten deutsche Behörden im September 1945 angeordnet, dass der Kläger, seine Eltern und Geschwister ihren Hof verlassen mussten. Der Vater des Klägers wurde in Buchenwald interniert, wo er starb. Sein Vermögen wurde enteignet. Mutter und Kinder flüchteten in den Westen.
2014 stellte die Behörde fest, dass die Ausweisung der Familie rechtsstaatswidrig war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte der Kläger die zusätzliche einmalige Geldleistung von 1500 Euro. Da er sie nicht bekam, zog er vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Halle gab ihm Recht. Denn das Gesetz sehe die Zahlung bei Maßnahmen "mit dem Ziel der Zersetzung" vor. Dazu zähle auch das erzwungene Verlassen des Heimatorts, die sogenannte Kreisverweisung.
Dabei machte das Verwaltungsgericht aber Fehler, wie die Richterinnen und Richter in Leipzig nun feststellten. Eine Zersetzungsmaßnahme habe die Betroffenen durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden isolieren und psychisch destabilisieren sollen - etwa mit dem Ziel, dass sie eine unerwünschte politische Einstellung aufgaben.
Die Kreisverweisung falle nicht darunter. Sie habe Menschen von ihrem Grundeigentum entfernen sollen, um die Bodenreform durchzusetzen. Das Gericht sah hier auch einen Unterschied zu jenen Betroffenen, die in der DDR von ihren Wohnorten an der innerdeutschen Grenze zwangsweise weiter ins Landesinnere ziehen mussten und dort weiter diskriminiert wurden. Ihnen gewähre das Gesetz eine Geldleistung.
F.Fehr--VB