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Wunsch nach Doppelgrab für Ehepaar kann bei Sozialbestattung berücksichtigt werden
Im Rechtsstreit um die Kostenübernahme für die Bestattung ihres Ehemanns hat eine Frau aus Nordrhein-Westfalen vom Bundessozialgericht grundsätzlich Recht bekommen. Der Wunsch von Ehepaaren, nebeneinander bestattet zu werden, kann bei einer sogenannten Sozialbestattung berücksichtigt werden, wie das Gericht in Kassel nach Angaben vom Freitag entschied. Denn die Ehe sei über den Tod hinaus durch das Grundgesetz geschützt. (Az. B 8 SO 8/24 R)
Das Ehepaar war mehr als 40 Jahre lang verheiratet. Es bezog Grundsicherung im Alter. Der Ehemann war jüdischen Glaubens. Nach seinem Tod ließ ihn die Witwe auf einem speziellen Gräberfeld des jüdischen Friedhofs bestatten. Es ist für Ehepaare gedacht, bei denen ein Teil - wie sie - nicht jüdischen Glaubens ist. Für sich selbst reservierte sie die Grabstätte daneben. Die gemeinsame Tochter übernahm die Reservierungskosten und die Hälfte der Bestattungskosten.
Die Witwe beantragte, dass das Sozialamt den Rest der Kosten übernimmt. Dieses wollte nur für eine Grabstätte zahlen, bei der nicht die Möglichkeit besteht, später nebeneinander bestattet zu werden - dafür sind die Kosten etwa halb so hoch. Das Landessozialgericht in Essen entschied aber, dass die kompletten Kosten übernommen werden müssten. Die Stadt Düsseldorf wandte sich an das Bundessozialgericht.
Dieses erklärte nun, dass die Kosten notwendig seien. Der Wunsch, nebeneinander bestattet zu werden, könne berücksichtigt werden - aber nur, wenn er tatsächlich realisierbar erscheine und die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht unverhältnismäßig seien. Hier sei das der Fall.
Trotzdem muss das Landessozialgericht noch einmal verhandeln. Es muss die Erbreihenfolge prüfen. Denn das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine Bestattung nur, wenn es den Erben nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen.
T.Zimmermann--VB