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Rechtsstreit um Waffenbesitz: Erfolg für AfD-Mitglieder in Thüringen
In Thüringen haben sich vier AfD-Mitglieder in einem Rechtsstreit um die Erlaubnis zum Waffenbesitz gegen Behörden durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Gera gab ihren Klagen gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Genehmigungen beziehungsweise deren Verweigerung statt. Das Gericht kam eigenen Angaben zufolge zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten "kämpferisch-aggressiven Haltung" beim thüringischen Landesverband der AfD nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststünden. Dies sei jedoch Voraussetzung für pauschalen Waffenentzug wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei.
Das Verwaltungsgericht entschied dabei ausschließlich mit Blick auf waffenrechtliche Erwägungen, wie es selbst betonte. Die Frage, ob der vom Thüringer Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestufte AfD-Landesverband in seiner Gesamtheit verfassungswidrige Positionen vertrete, habe in den Verfahren dagegen "keiner Entscheidung" bedurft. (Az. 1 K 443/24 Ge, 1 K 1085/24 Ge, 1 K 1086/24 Ge und 1 E 2805/25 Ge)
Laut Gericht sieht das Waffenrecht hohe Hürden für den Fall vor, dass die Behörden Mitgliedern einer nicht verbotenen Partei allein wegen deren Zugehörigkeit pauschal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit absprechen wollen. Voraussetzung sei, dass die Partei "den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch" bereits erreicht habe und ihr somit eine "kämpferisch-aggressive Haltung" attestiert werde könne, erklärte es.
Nach Auffassung des Gerichts ist dies bei der Thüringer AfD bislang jedoch nicht in ausreichender Weise belegbar. Das Gericht verwies am Dienstag in diesem Zusammenhang auf einen vom Landesverfassungsschutz erstellten Vermerk mit 37 Äußerungen von AfD-Funktionären. Er vermittle aus waffenrechtlicher Sicht "kein hinreichend aussagekräftiges Bild", auf das eine Verweigerung des Waffenbesitzes für Mitglieder gestützt werden könne.
Ein Waffenverbot für Mitglieder einer Partei sei generell aber auch ohne Feststellung der Verfassungswidrigkeit prinzipiell möglich, betonte das Gericht. Das ergebe sich "aus den Bedeutung der durch das Waffenrecht geschützten Rechtsgüter" - konkret dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Entscheidungen sind demnach noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar zu.
Konkret richteten sich die Klagen der vier AfD-Mitglieder demnach gegen nicht genannte Landkreise und eine nicht genannte kreisfreie Stadt. In drei Fällen widerriefen deren Fachbehörden waffenrechtliche Erlaubnisse, in einem Fall lehnten sie eine Erteilung ab. Wesentliche Begründung war nach Gerichtsangaben in allen Fällen die Zugehörigkeit der Betroffenen zur AfD. Dagegen gingen diese vor dem Verwaltungsgericht in drei Klageverfahren und einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz vor.
R.Buehler--VB