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Bundesverfassungsgericht: Sitzblockade darf Demonstration nicht verhindern
Zehn Jahre nach einer Sitzblockade gegen eine Demonstration der Piusbruderschaft ist ein zu einer Geldstrafe verurteilter Teilnehmer mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Zwar ist auch eine Gegendemonstration mit eigenen inhaltlichen Aussagen vom Grundgesetz geschützt, wie das Gericht nach Angaben vom Donnerstag entschied. Doch durfte in dem Fall in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werden. (Az. 1 BvR 2428/20)
Denn das Recht, für seine Meinung zu demonstrieren, dürfe nicht dazu dienen, Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung ihres Demonstrationsrechts zu hindern, hieß es. Die Teilnehmenden der Sitzblockade hätten die Demonstration grob gestört.
Die Versammlung der Piusbrüder im April 2015 im baden-württembergischen Freiburg hatte gegen Abtreibung protestiert. Ein Zug der hundert Demonstrantinnen und Demonstranten durch die Innenstadt wurde aber von etwa 70 Menschen gestört, die sich ihnen in den Weg setzten. Die Polizei löste die Sitzblockade schließlich auf und trug die Teilnehmer weg, die Demonstration gegen Abtreibung konnte durch die Stadt ziehen.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Gegendemonstranten, der sich später an das Verfassungsgericht wandte, im Jahr 2019 wegen der Störung von Versammlungen und Aufzügen. Es verhängte eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20 Euro. Das wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe später bestätigt.
Nun scheiterte der Gegendemonstrant auch vor dem Verfassungsgericht. Im Versammlungsgesetz ist festgelegt, dass erlaubte Demonstrationen nicht mittels "grober Störungen" verhindert oder gesprengt werden dürfen.
Dem Verfassungsgericht stellte sich aber die Frage, ob das auch gilt, wenn die Gegendemonstration selbst von der Versammlungsfreiheit geschützt ist - so dass der Mann also verurteilt werden durfte. Diese Frage beantwortete es mit ja.
S.Gantenbein--VB