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Verwaltungsgericht kippt Messerverbot gegen 18-jährigen Wuppertaler
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ein dreijähriges polizeiliches Messerverbot gegen einen 18-Jährigen für rechtswidrig erklärt. Ein Verbot des Führens von Messern außerhalb der Wohnung könne nicht auf das nordrhein-westfälische Polizeigesetz gestützt werden, entschied das Gericht laut Mitteilung vom Mittwoch. Im einschlägigen Bundeswaffenrecht fehle eine entsprechende Regelung aber. Eine solche könne wiederum nur vom Bund erlassen werden.
Der junge Mann war in der Vergangenheit laut Gerichtsangaben mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. In der Folge verbot die Polizei dem Mann, außerhalb der Wohnung Messer oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Die Polizei berief sich dabei auf das Landespolizeigesetz.
Mit dem Polizeigesetz könne ein solches Messerverbot aber nicht begründet werden, stellte das Gericht fest. Die Abwehr von Gefahren durch Waffen und Messer sei Zweck des Bundeswaffengesetzes und damit alleinige Aufgabe des Bundesgesetzgebers. Im Waffengesetz fehle eine solche Rechtsgrundlage aber bislang.
Soweit sich das Verbot gegen den 18-Jährigen auf das Führen von Armbrüsten oder Reizstoffsprays bezieht, hat es dem Gericht zufolge jedoch Bestand. Für diese Waffen gebe es eine entsprechende Rechtsnorm im Bundeswaffengesetz. Ein solches Verbot sei im Fall des 18-Jährigen zur Verhütung von Gefahren auch geboten, erklärte das Gericht weiter.
Der junge Mann war in den vergangenen zwei Jahren zwar nicht mehr aktenkundig geworden, zuvor hatte er jedoch im Verdacht gestanden, an Gewaltdelikten beteiligt gewesen zu sein. Dazu zählten eine versuchte räuberische Erpressung mit einem Messer, der unerlaubte Besitz einer Schreckschusspistole sowie der Wurf eines Feuerwerkskörpers in ein vollbesetztes Klassenzimmer. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.
C.Kreuzer--VB