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Pensionsanspruch geht durch Doppelmord im Ausland nicht verloren
Ein deutscher Pensionär verliert seine Bezüge nicht, weil er in Spanien Morde beging und dort verurteilt wurde. Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt automatisch zum Verlust der Pension, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Der heute knapp 50 Jahre alte Beamte im Ruhestand hatte auf Teneriffa seine von ihm getrennt lebende Frau und einen gemeinsamen Sohn ermordet. (Az. 2 C 13.24)
Bis 2011 hatte er als Bundesbeamter für die Bundesagentur für Arbeit gearbeitet, dann ging er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Acht Jahre später tötete er seine Frau und einen Sohn, ein weiterer Sohn konnte entkommen. In Spanien wurde der Mann 2022 wegen des Doppelmords zu lebenslanger Haft verurteilt.
Die Arbeitsagentur erhob Disziplinarklage, um ihm die Pension aberkennen zu lassen. Denn automatisch verloren hätte er seine Rechte als Ruhestandsbeamter nur, wenn ihn ein deutsches Gericht verurteilt hätte.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte die Klage keinen Erfolg. Es erklärte, dass ein Pensionär zwar gewisse Pflichten habe, vor allem dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die Morde auf Spanien - so verwerflich sie seien - habe der Mann aber aus privaten Motiven begangen. Darum begründeten sie kein Dienstvergehen.
Die Arbeitsagentur wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, das die Revision aber nun zurückwies. Eine im Ausland begangene Straftat wirke sich nicht auf die Pension aus, erklärte es. Die Morde seien keine Betätigung gegen die Verfassung.
Die Anerkennung des spanischen Urteils werde nicht dadurch geschmälert, dass daraus kein Verlust der Pension folgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass automatische Konsequenzen für Beamte sich auf eine Verurteilung durch deutsche Gerichte beschränken.
D.Schaer--VB