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Bundesbeamter klagt 13 Minuten auf Arbeitszeitkonto ein
In Baden-Württemberg hat ein Bundesbeamter erfolgreich die Gutschrift von 13 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto eingeklagt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Mann nach einem zunächst erfolglosen Widerspruchsverfahren in einem am Montag veröffentlichten Urteil mit dem Vorhalt Recht, dass sein Arbeitgeber ihm die Zeit nicht hätte abziehen dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dem Zollbeamten wurde nach einer geleisteten Arbeitszeit von sechs Stunden und sieben Minuten eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen, damit die aus Gründen des Arbeitsschutzes bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden nicht überschritten wird.
An dem Arbeitstag hatte der Mann zunächst von 06.00 Uhr bis 07.10 Uhr Dienst geleistet, dann aus privaten Gründen den Dienst für 13 Minuten unterbrochen und dann von 07.23 Uhr bis 12.20 Uhr weiter gearbeitet. Daraufhin wurde ihm die Ruhepause abgezogen.
Die 13-minütige private Arbeitsunterbrechung ließ der Arbeitgeber nicht als Pause gelten, weil in solch einer kurzen Zeitspanne die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne.
Das Verwaltungsgericht entschied nun aber, dass der Zöllner aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren heraus, zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus Anspruch auf die Arbeitszeitgutschrift habe. Mit der privat veranlassten Arbeitsunterbrechung sei er nicht seiner Dienstpflicht nachgekommen. Damit könne der Arbeitgeber dies nicht als Arbeitszeit werten.
A.Ammann--VB