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Von Verfassungsschutz überwacht: BGH sieht vorerst keinen Anspruch auf Entschädigung
Die Klage eines Manns, der wegen der Überwachung seiner Telekommunikation durch den Verfassungsschutz eine hohe Entschädigung fordert, ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg geblieben. Er muss beweisen, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe erklärte. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. (Az. III ZR 63/24)
Ende 2017 war der Mann dem Verfassungsschutz im Zusammenhang mit dem Verdacht der Planung von Anschlägen aufgefallen. Das Bundesinnenministerium ordnete für etwa fünf Monate die Überwachung und Aufzeichnung seiner Telekommunikation an, außerdem sollte seine Post geöffnet und eingesehen werden. Zudem wurde zwei Monate lang nachverfolgt, wo sich sein Handy befand.
Das geschah auf Grundlage des sogenannten G-10-Gesetzes. Es sieht vor, dass eine unabhängige Kommission darüber entscheidet, ob getroffene Maßnahmen notwendig und zulässig sind. In dem Fall, welcher dem BGH vorlag, erklärte die Kommission die Überwachung für notwendig, zulässig und verhältnismäßig.
Sie erbrachte allerdings kein Ergebnis und wurde beendet. Danach informierte der Verfassungsschutz den Mann darüber. Dieser zog vor Gericht und verklagte die Bundesrepublik auf 200.000 Euro Entschädigung. Er argumentierte, der Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sei rechtswidrig gewesen.
Das Landgericht Paderborn wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Oberlandesgericht das Urteil und sprach dem Kläger 10.000 Euro zu. Die Bundesrepublik habe nicht ausreichend bewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung erfüllt gewesen seien, begründete es seine Entscheidung.
Das sah der BGH nun anders, als er das Urteil überprüfte. In solchen Fällen - wenn die Kommission die Maßnahmen billigte - trage der Kläger die Beweislast, entschied er und gab der Revision der Bundesrepublik statt. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Bundesrepublik entschieden hatte. Darüber muss es nun noch einmal verhandeln.
Die sogenannte Anschlussrevision des Klägers, mit der er eine höhere Entschädigung erreichen wollte, hatte dagegen keinen Erfolg. Nach den bislang erhobenen Beweisen stehe nicht fest, dass Amtspflichten verletzt worden seien, erklärte der BGH.
Die Bundesrepublik muss demnach keine näheren Angaben machen, sie darf sich auf Geheimhaltungsgründe berufen. Der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt stehe dem nicht entgegen - jedenfalls wenn es um Hinweise auf die Planung von Anschlägen und den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gehe, erklärte der BGH.
A.Zbinden--VB