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Gericht bestätigt Dienstenthebung von Virologen der Universität Halle
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Dienstenthebung eines Hochschullehrers der Universität Halle wegen unzureichender Erfüllung seiner Lehrpflichten während der Pandemie bestätigt. Das Gericht sah nach einer Mitteilung von Donnerstagabend "keine ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP handelt es sich um den Mediziner und Virologen Alexander Kekulé, der während der Corona-Pandemie durch einen vom Mitteldeutschen Rundfunk produzierten Podcast bekannt wurde.
Kekulé, Professor an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, war im Dezember 2021 durch die Universität vorläufig des Diensts enthoben worden. Daneben wurden ihm im April 2022 die Dienstbezüge um 20 Prozent gekürzt. Dagegen wandte sich der Hochschullehrer mit einem Begehren auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, so dass mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Die den disziplinarrechtlichen Ermittlungen zugrunde liegenden Unterlagen ließen Schluss zu, dass der Mediziner seiner Lehrverpflichtung, die eine Kernaufgabe seines Dienstverhältnisses sei, im Sommersemester 2020 nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe er Vorlesungen "delegiert".
Auch im Wintersemester 2020/2021 sei er seiner Lehrtätigkeit nur unzureichend nachgekommen, obwohl die Vorlesungen pandemiebedingt digital gehalten werden konnten. Als "kritisch" wertete das Gericht, dass Kekulé aus einem zeitweiligen Krankenstand heraus zwar an verschiedenen Podcast-Folgen zur Pandemielage mitgewirkt, aber keine digitalen Vorlesungen vorbereitet habe.
Auch die Einbehaltung von einem Fünftel der Dienstbezüge erachtete das Gericht aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig. Da er keinen Dienst leistete, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 15 B 36/22 MD)
C.Meier--BTB