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Biber fluten Wald: Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte von Eigentümern
In einem seit mehr als 20 Jahren dauernden Streit um die Flutung eines Waldstücks in Brandenburg wegen Biberdämmen macht ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Witwe des ursprünglichen Klägers Hoffnung. Das Gericht in Leipzig hob am Donnerstag ein vorheriges Urteil auf, mit dem eine Entschädigung abgelehnt worden war. Über den Fall muss nun neu verhandelt werden. (Az. 10 C 3.25 und 10 C 4.25)
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin hatte 1998 ein Forstrevier gekauft, das zum großen Teil in einem Naturschutzgebiet liegt. Ab 2003 siedelten sich dort Elbebiber an, die ihre Bauten errichteten. Dadurch kam es in dem Waldstück zu Überflutungen, welche die Holzproduktion zum Teil unmöglich gemacht haben sollen.
Der Mann klagte, um zu erreichen, dass er die Biberdämme beseitigen durfte, hatte damit aber keinen Erfolg. Die Klägerin gibt an, dass mehr als 60 Hektar Holzbodenfläche vernässt wurden. Sie fordert Entschädigung vom Land und die Feststellung, dass die Stadt Brandenburg an der Havel grundsätzlich für Schäden zahlen müsse.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Klagen keinen Erfolg. Es erklärte, dass die Schäden keine unzumutbare Belastung im Sinne des Naturschutzgesetzes seien. Es seien nur etwa 28 Prozent der Waldfläche betroffen, die Bewirtschaftung des Forstreviers sei nicht sinnlos geworden.
Die Klägerin wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht und hatte dort nun mit ihrer Revision Erfolg. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn auf den betroffenen Flächen nicht mehr genug Raum für die private Nutzung übrig sei oder darüber nicht mehr verfügt werden könne, erklärten die Richterinnen und Richter in Leipzig.
Wenn die bisherige Nutzung von Teilflächen nicht mehr möglich ist, wird das demnach nicht deshalb zumutbar, weil der Rest noch genutzt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht habe den Umfang der Schäden aber noch nicht ganz aufgeklärt, weshalb es erneut über den Fall verhandeln muss.
D.Bachmann--VB