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Streit über Widerruf von Online-Autokaufverträgen landet nicht vor BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird vorerst nicht im Streit zwischen Autokäufern und Verkäufern über den Widerruf von Verträgen entscheiden, die im Internet abgeschlossen wurden. In einem Verfahren, das der BGH beispielhaft unter vielen auswählte, wurde die Revision nach Angaben vom Mittwoch nicht zugelassen. Es geht um die Frage, was in der Widerrufsbelehrung stehen musste. (Az. VIII ZR 143/24)
Im konkreten Fall kaufte der Kläger per Internet einen Neuwagen. In der Widerrufsbelehrung stand die Telefonnummer des Händlers nicht, sie war aber auf der Internetseite angegeben. Zehn Monate nachdem er das Auto bekommen hatte, widerrief der Kläger per E-Mail den Kaufvertrag.
Er zog vor Gericht, um sich den Kaufpreis zurückerstatten zu lassen. Vor dem Berliner Kammergericht hatte er damit keinen Erfolg. Dieses ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen legte der Kläger beim BGH eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die aber nun ebenfalls ohne Erfolg blieb.
Anschrift und E-Mailadresse des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung reichten aus, erklärte der BGH. Die Telefonnummer habe nicht zusätzlich angegeben werden müssen, zumal sie auf der Website stand. Die Widerrufsbelehrung sei also wirksam.
Demnach galt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, die der Käufer deutlich überschritt. Er hätte in diesem Zeitraum ohne Probleme mit dem Verkäufer in Kontakt treten können, führte der BGH aus. Es gebe keinen Grund, die Revision gegen das Berliner Urteil zuzulassen.
F.Mueller--VB