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Streit über 20 Euro für Corona-Desinfektion geht nach BGH-Urteil in nächste Runde
Ein Rechtsstreit wegen 20 Euro Kosten für die Corona-Desinfektion eines Autos nach einem Unfall geht nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in die nächste Runde. Der BGH hob nach Angaben vom Montag das Urteil des Landgerichts im thüringischen Mühlhausen auf, welches zuvor die Klage des Sachverständigenbüros gegen die Haftpflichtversicherung abgewiesen hatte. Nun soll das Landgericht erneut entscheiden. (Az. VI ZR 280/22)
Das Auto wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Halter beauftragte das Sachverständigenbüro mit einem Gutachten und trat seine Schadenersatzansprüche gegen die Versicherung an das Büro ab. Das Büro erstellte ein Gutachten, welches die Versicherung auch bezahlte - bis auf die 20 Euro, die als "Zuschlag Schutzmaßnahme Corona" in Rechnung gestellt wurden.
Das Sachverständigenbüro gab an, es habe Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe anschaffen müssen. Es zog gegen die Versicherung vor Gericht, der Fall landete schließlich vor dem BGH. Dieser übertrug nun die bereits entschiedenen Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko auf den Fall.
Laut diesen Anfang des Jahres entwickelten Grundsätzen muss die Versicherung des Unfallverursachers auch die Kosten für eine überhöhte Werkstattrechnung übernehmen, wenn der Geschädigte die Reparatur bereits bezahlt hat - denn dieser dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt "keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt".
Nun erklärte der BGH, dass ein Geschädigter grundsätzlich auch einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen dürfe. Und auch in einem solchen Fall seien seine eigenen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten begrenzt. Darum müssten überhöhte Kosten von der Versicherung übernommen werden, wenn er nicht selbst für sie verantwortlich sei.
Im aktuellen Fall hatte der Halter des Fahrzeugs seine Ansprüche bereits an das Sachverständigenbüro abgetreten. Dieses muss aber im Gegensatz zum Halter beweisen, dass es die abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich gab und dass sie notwendig waren.
P.Keller--VB