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Mehrere Besuche bei Pflegebedürftiger rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag
Mehrere Besuche bei einem pflegebedürftigen Angehörigen im Jahr rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag. Das entschied das sächsische Finanzgericht in einem am Freitag in Dresden veröffentlichten Urteil. Ein Pflegender kann demnach einen Pflegepauschbetrag nach Einkommensteuergesetz nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten Pflegeaufwands übersteigt. (Az. 2 K 936/23)
Im vorliegenden Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter nach eigenen Angaben in organisatorischen Dingen.
Das Finanzamt versagte ihm für das Jahr 2022 allerdings einen Pflegepauschbetrag von 1100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der zweite Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt nun Recht.
Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen, urteilte das Gericht. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. Das Urteil ist rechtskräftig.
F.Wagner--VB