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Urteil: Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei Grundrente verfassungsgemäß
Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente ist einem Urteil zufolge verfassungsgemäß. Dies teilte das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen am Montag mit. In dem entsprechenden Verfahren stritt die Klägerin mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung. Die Rentenversicherung hatte ihr diesen Zuschlag zu ihrer bewilligten Altersrente verweigert, weil das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes höher als der Zuschlag war.
Die Klägerin rügte laut Gerichtsangaben, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße. Verheiratete würden dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten nicht vorsehe. Die Klägerin scheiterte bereits vor einem Sozialgericht in vorangegangener Instanz. Nun wies das Landessozialgericht auch die Berufung zurück.
Das Gericht erkannte den Nachteil der Einkommensanrechnung zwar an. Es stellte jedoch fest, dass der Nachteil bei "Gesamtbetrachtung aller an die Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen" ausgeglichen werde. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass das Ziel der Grundrente neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei.
Dieses Ziel werde erreicht, befand das Gericht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in die Rentenversicherung eingezahlt habe.
Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe, fuhr das Gericht fort. Ehepartner seien jedoch "wegen der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt". Das Urteil fiel bereits Ende Januar. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen.
H.Gerber--VB