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EU-Urteil: Kosten für frühen Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie rechtens
Das Einbehalten einer Anzahlung sowie die Erhebung von Stornogebühren bei einem Reiserücktritt wegen der Corona-Pandemie zu einem frühen Zeitpunkt war nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechtens. Der Reiseanbieter müsse nur die Situation berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Reiserücktritts besteht, erklärten die Luxemburger Richter am Donnerstag. Unerheblich ist laut Urteil, wenn sich später "außergewöhnliche Umstände" ergeben, welche einen kostenlosen Reiserücktritt gerechtfertigt hätten. (Az. C‑584/22)
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Deutschland, das im Januar 2020 für April desselben Jahres eine Reise nach Japan für 6148 Euro gebucht hatte. Die Eheleute leisteten eine Anzahlung von 1230 Euro, traten aber am 1. März vorsichtshalber wegen der Ausbreitung des Coronavirus von der Reise zurück. Der Reiseanbieter Kiwi Tours stellte dafür zusätzlich eine Stornogebühr über 307 Euro in Rechnung.
Am 26. März verhängte Japan ein Einreiseverbot wegen der Ausbreitung des Coronavirus. Dies gilt nach bisheriger Rechtsauffassung als "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand", der zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Das Ehepaar forderte daher die Rückerstattung der beiden geleisteten Zahlungen. Das damit befasste Landgericht lehnte dies ab, da der außergewöhnliche Umstand zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht bekannt gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof wandte sich schließlich an den EuGH, um klären zu lassen, inwiefern außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt von der Reise, aber noch vor dem geplanten Beginn auftreten. Die EU-Richter bestätigten nun die Auffassung des Landgerichts: Es sei nur die Situation zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Reiserücktritts vorlag.
Den konkreten Fall müssen nun die deutschen Gerichte entscheiden. Sie sind dabei aber an die Vorgaben aus Luxemburg gebunden.
R.Buehler--VB