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EuGH: Auch befristet Beschäftigte müssen Gründe einer Kündigung erfahren
Auch befristet Beschäftigte müssen über die Gründe einer Kündigung informiert werden. Es müssen dieselben Regeln gelten wie für Dauerbeschäftigte, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu einem Streit in Polen entschied. Indirekt bestätigten die Luxemburger Richter damit die Regelungen in Deutschland. (Az. C-715/20)
Die Gesetze in Polen sehen vor, dass Arbeitgeber nur Dauerbeschäftigte über die Gründe einer Kündigung informieren müssen, befristet Beschäftigte dagegen nicht. Ein betroffener Arbeitnehmer sah das nicht ein und klagte. Das polnische Arbeitsgericht legte den Streit dem EuGH vor.
Dieser sah hierin nun eine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch das "Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf" sei verletzt. Denn befristet beschäftigten Arbeitnehmern fehle so eine wichtige Information, um zu entscheiden, ob sie sich gerichtlich gegen die Kündigung wehren wollen.
Im Ergebnis müssen danach befristet Beschäftigte so behandelt werden wie Dauerbeschäftigte in ansonsten vergleichbarer Position. "Die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht", argumentierte das Gericht. Das mit befristeten Arbeitsverhältnissen verbundene Ziel der Flexibilität werde durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt.
Damit bestätigten die obersten EU-Richter indirekt die Regelungen in Deutschland. Danach gelten, wenn der Vertrag überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf vorsieht, für befristet Beschäftigte dieselben Regeln wie für Dauerbeschäftigte.
A.Ammann--VB