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Bundesgerichtshof: Mieter dürfen länger Fragen zu Mietpreisbremse stellen
Bei Fragen wegen der Mietpreisbremse bleibt Mieterinnen und Mietern künftig viel Zeit, vom Vermieter Informationen zu erfragen. Der Anspruch auf solche Auskünfte laufe drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der ersten Anfrage, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Er verjährt demnach nicht schon drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags. (Az. VIII ZR 375/21 u.a.)
Vor Gericht gezogen war der Rechtsdienstleister Conny für vier Mieter aus Berlin. Dort gilt in allen Bezirken die Mietpreisbremse. Für viele Neuvermietungen ab Juni 2015 bedeutet das, dass die Miete höchstens zehn Prozent höher sein darf als die ortsübliche Vergleichsmiete. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Neubauten, aber auch nach Renovierungen.
Die Mieter in den aktuellen Fällen sind der Meinung, dass sie zu viel Miete gezahlt haben. Vor Gericht forderten sie Auskünfte über die Wohnungen von ihren Vermietern, um die korrekte Miethöhe berechnen zu können.
Verschiedene Kammern des Berliner Landgerichts hatten unterschiedlich zu der Frage geurteilt, ob der Auskunftsanspruch schon verjährt sei. Nun hat der BGH die Frage grundsätzlich geklärt.
Der Präsident des Deutschen Mieterbunds, Lukas Siebenkotten, sprach von einer "guten Entscheidung für Mieterinnen und Mieter." Diese sollten ihre Miete auf die zulässige Höhe prüfen "und sich nicht scheuen, umfassend Auskunft über die Umstände zu deren Berechnung" zu verlangen.
M.Furrer--BTB