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Gericht: Ausrutschen beim Gassigehen fürs Tierheim ist Arbeitsunfall
Das Ausrutschen einer ehrenamtlichen Gassigeherin beim Hundeausführen für das Tierheim ist als Arbeitsunfall zu bewerten. Alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien hier erfüllt, entschied das Sozialgericht im niedersächsischen Oldenburg in einem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteil. Die Berufsgenossenschaft muss demnach zahlen.
Sie hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst abgelehnt. Die Gassigeherin, die eine Zeitlang auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war, war beim Ausführen eines Tierheimhundes ausgerutscht und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen.
Das Gericht führte nun aus, dass das Gassigehen mit den Hunden einen wirtschaftlichen Wert für das Tierheim habe und dem Willen des Unternehmers entspreche. Es handle sich nicht um eine Vereinspflicht, das Ausführen der Hunde gehe weit darüber hinaus.
Die Frau sei mehrmals die Woche mit den Hunden unterwegs gewesen, die Tätigkeit habe also keinen geringen Umfang. Dabei habe sie den Weisungen des Vereins unterlegen. Denn die Hunde standen ihr nicht zur freien Verfügung, sie musste sich an feste Abholzeiten halten.
P.Keller--VB