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Hohe Hürden für Cannabisverordnung auf Kosten von Krankenkassen
Für die Verordnung von Cannabis auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten hohe Anforderungen. Die Krankheit der Patienten muss sich deutlich "von durchschnittlichen Erkrankungen abheben", wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach müssen die behandelnden Ärzte umfassend begründen, warum andere Therapien nicht in Betracht kommen. (Az: B 1 KR 21/21 R und weitere)
Die ärztliche Verordnung von Cannabis ist bei "schwerwiegenden Erkrankungen" grundsätzlich schon seit März 2017 möglich, wenn dies zur Linderung führen kann. Insbesondere bei chronischen Schmerzen gilt die Droge oft als gute Behandlungsmöglichkeit.
Voraussetzung für eine Verordnung ist laut Gesetz, dass es keine anderen Therapien gibt oder diese im konkreten Fall nicht angewendet werden können. Anders als üblich ist zudem vor der erstmaligen Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Um diese Voraussetzungen gibt es immer wieder Streit – etwa darum, wie oft und wie lange Kranke alternative Therapien erproben müssen, ehe Ärzte Cannabis verordnen dürfen. Umstritten war auch, inwieweit mehrere weniger schwere Erkrankung in der Summe als "schwerwiegende Erkrankung" gelten können und ob eine Cannabisabhängigkeit der Verordnung entgegensteht.
Erstmals entschied das BSG nun in vier Fällen hierzu. Die Kläger leiden unter Epilepsie, ADHS, Schmerzen sowie psychischen und weiteren Erkrankungen. In allen Fällen verweigerten die Krankenkassen die Genehmigung aus verschiedenen Gründen.
Nach den Kasseler Urteilen ist in der Regel von einer "schwerwiegenden Erkrankung" auszugehen, wenn ein Grad der Behinderung von 50 besteht oder die bestehenden Erkrankungen dem gleichkommen. Auch darunter kann die Verordnung von Cannabis aber möglich sein. Auch sei eine formelle Feststellung des Behinderungsgrads nicht erforderlich.
Maßgeblich seien die durch Schmerzen oder Funktionsstörungen ausgelösten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, der Fähigkeit zur Selbstversorgung sowie der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, erklärte das BSG.
Zugunsten der Patienten urteilte das BSG, dass auch mehrere leichtere Erkrankungen in der Summe zu einer Beeinträchtigung führen können, welche die Verordnung von Cannabis erlaubt. Früherer Cannabiskonsum oder auch eine Abhängigkeit stehen der Verordnung nicht generell entgegen.
Allerdings betonte das BSG, dass es sich zumindest in der Summe um besonders schwere Erkrankungen handeln muss. Dabei reicht die Diagnose solcher Erkrankungen nicht aus. Vielmehr müssen die Ärzte genau begründen, warum sie Cannabis verordnen wollen.
An diese "begründete Einschätzung" stellten die Kasseler Richter besonders hohe Anforderungen. Sie muss eine Beschreibung des Krankheitszustands und des Behandlungsziels enthalten. Weiter müssen die Ärzte beschreiben, welche alternativen Therapien sie erprobten und zu welchen Ergebnissen und Nebenwirkungen dies führte.
Dies müssen sie dann mit den möglichen Folgen und Nebenwirkungen des Cannabiskonsums abwägen. Die Krankenkasse darf dann nur prüfen, ob diese Einschätzung "vollständig und nachvollziehbar" ist - wenn ja, darf sie die Cannabisversorgung nicht ablehnen.
Im Ergebnis wies das BSG drei Klagen ab. Überwiegend hatten die behandelnden Ärzte sich nach Überzeugung der Kasseler Richter unzureichend mit anderen Therapiemöglichkeiten auseinandergesetzt. Den Fall des ADHS-Kranken verwies das BSG zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle zurück.
F.Müller--BTB