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BGH verkündet Entscheidung über Strafbarkeit gefälschter Corona-Impfnachweise
Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verkündet am Donnerstagnachmittag eine Entscheidung zur Strafbarkeit gefälschter Coronabescheinigungen im Impfpass. Es geht um die Frage, ob es bis zur Nachschärfung der entsprechenden Gesetzesregelung im November 2021 eine Strafbarkeitslücke gab und Impfpassfälschungen bis dahin nicht geahndet werden können.
Seit einem Jahr drohen bei Nutzung eines gefälschten Impfpasses etwa in einer Apotheke eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für einen gewerbsmäßigen Handel mit solchen Papieren kann es bis zu fünf Jahre Haft geben. Zwar gab es bis dahin bereits ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, geahndet wurde aber nur die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen. Fälle, in denen das gefälschte Dokument etwa einer Apotheke für ein digitales Impfzertifikat oder in der Gastronomie vorgezeigt wurde, blieben außen vor. Dies wurde dann geändert.
Der BGH befasste sich im konkreten Fall am Donnerstag mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom März dieses Jahres. Der Angeklagte wurde wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wurde er hingegen freigesprochen, obwohl er in neun Fällen gegen Geld falsche Coronanachweise in Impfpässen mit Etikett, Stempel und Unterschrift ausgestellt hatte.
Das Landgericht sah darin keine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen, weil diese nicht zur Vorlage bei Ämtern oder Versicherungen gedacht waren. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein. Aus ihrer Sicht hat die damalige Gesetzeslage keine sogenannte Sperrwirkung, so dass auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung zurückgegriffen und der Angeklagte verurteilt werden kann. Die Vertreterin des Generalstaatsanwalts beantragte daher vor dem BGH, das Urteil aufzuheben und zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Anwälte des Angeklagten beantragten hingegen, die Revision zurückzuweisen. Der Gesetzgeber habe die Lücke zwar geschlossen, aber zu spät. Aus Sicht der Verteidigung verhindert die Sperrwirkung die Anwendung des Tatbestands der Urkundenfälschung. Der BGH muss entscheiden, ob tatsächlich eine Strafbarkeitslücke bestand oder ob ein gefälschter Impfpass als Urkundenfälschung geahndet werden kann. Der Entscheidung wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Bisher ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich.
J.Horn--BTB