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EuGH: Pandemie ändert nichts an Frist für Abschiebung in anderes EU-Land
Auch die Pandemie ändert nichts an den Fristen für Abschiebungen in andere EU-Länder. Wird ein Asylbewerber nicht rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten zurückgebracht, geht die Zuständigkeit für den Asylantrag auf den Staat über, in dem er sich aktuell aufhält, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Es ging um Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist waren. (Az. C-245/21 und C-248/21)
Sie sollten wieder nach Italien gebracht werden, wegen der Pandemie waren im Frühjahr 2020 aber keine Abschiebungen möglich. Schließlich entschieden Verwaltungsgerichte in Aachen und Potsdam, dass nunmehr Deutschland für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei.
Dagegen zog das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das dem EuGH die EU-rechtliche Frage nach der Unterbrechung vorlegte. In den konkreten Fällen muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
A.Gasser--BTB