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Verwandte von EU-Bürgern können unter Umständen langfristiges Aufenthaltsrecht bekommen
Nahe Verwandte von EU-Bürgern, die aus Drittstaaten stammen, können nach einem sogenannten abgeleiteten Aufenthaltstitel grundsätzlich auch eine langfristige Aufenthaltsberechtigung bekommen. Dazu müssten sie aber die Voraussetzungen wie etwa ein ausreichendes Einkommen erfüllen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch. Es ging um einen Fall aus den Niederlanden. (Az. C-624/20)
Eine aus Ghana stammende Frau durfte dort leben, weil ihr minderjähriger Sohn die niederländische Staatsangehörigkeit hat. Ein Jahr vor seinem 18. Geburtstag, im Jahr 2019, beantragte sie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Ihr Antrag wurde aber abgelehnt mit dem Argument, dass ihre Zeit in den Niederlanden nur vorübergehend sei, solange der Sohn minderjährig sei. Dagegen klagte sie in Den Haag. Das dortige Bezirksgericht legte dem EuGH die Frage vor.
Dieser präzisierte nun, dass Saisonarbeitskräfte, Au-Pairs oder entsendete Arbeitnehmer nicht unter die entsprechende Richtlinie fallen. Familienmitglieder von EU-Bürgern dürften sich dann in dem Land aufhalten, wenn die EU-Bürger abhängig von ihnen sind und sonst das Land verlassen müssten.
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis entfalle zwar normalerweise mit den Jahren. Es sei aber sei nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern könne längere Zeit dauern. Zu berücksichtigen seien unter anderem das Alter des Kindes, die Bindung an den betreffenden Erwachsenen und die Frage, wer normalerweise für das Kind sorge.
Das wichtigste Ziel der Richtlinie sei die Integration von Drittstaatsangehörigen, die längere Zeit in der EU leben. Menschen mit einem solchen Aufenthaltsrecht müssten eine Arbeitserlaubnis bekommen, damit sie für das Kind sorgen könnten, erklärte der EuGH weiter. Eine dauerhafte Beschäftigung in dem EU-Land könne die Verwurzelung noch festigen.
Voraussetzung für eine langfristige Aufenthaltsberechtigung sei es, dass sich der Betreffende fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Mitgliedsstaat aufhalte und nachweise, dass er für seine Familie aufkomme, krankenversichert sei und keine Sozialleistungen benötige. Zudem könnten die einzelnen EU-Staaten weitere Anforderungen aufstellen. Im konkreten Fall muss nun das Gericht in Den Haag entscheiden.
D.Schneider--BTB