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Von Wahl in Niedersachsen ausgeschlossen: Auch AfD-Vizelandeschef scheitert vor Gericht
Auch der wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue von der niedersächsischen Kommunalwahl im Kreis Lüneburg ausgeschlossene AfD-Politiker Stephan Bothe ist mit einem Eilantrag auf Zulassung vor Gericht gescheitert. Entscheidungen der zuständigen Gremien, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, könnten nur durch nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden, teilte das Verwaltungsgericht Lüneburg am Montagabend mit. Ein "vorgelagerter Rechtsbehelf" sei nicht vorgesehen. (Az. 1 B 76/26)
Bothe ist stellvertretender Landeschef der AfD in Niedersachsen und wollte am 13. September im Landkreis Lüneburg als Kandidat für die Landratswahl antreten. An diesem Tag finden Kommunalwahlen in dem Bundesland statt. Wegen einer Neuerung im Kommunalwahlgesetz müssen Kommunen Kandidaten auf ihre Verfassungstreue prüfen und dürfen dafür auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einholen. Dieser stufte den AfD-Landesverband im Februar als gesichert rechtsextremistisch ein.
Bothe ist einer von mehreren AfD-Kandidaten, die von den zuständigen Wahlausschüssen von einer Kandidatur ausgeschlossen wurden. Es traf unter anderem auch den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert, der im Kreis Friesland antreten wollte. Einen von Sichert eingereichten Eilantrag wies am Montag das Verwaltungsgericht Oldenburg mit einer identischen Begründung wie die Lüneburger Richter im Fall Bothe ab.
Gerade im Wahlrecht müsse "das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden", begründete das Gericht in Lüneburg seinen Beschluss. Anders als von Bothe angegeben, werde er dadurch auch nicht "rechtsschutzlos" gestellt. Erweise sich ein Wahleinspruch in einem Wahlprüfverfahren als begründet, könne die Wahl später für ungültig erklärt und das Ergebnis korrigiert werden.
Die Beschlüsse in beiden Fällen sind noch nicht rechtskräftig. Bothe und Sichert können Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
C.Kreuzer--VB