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Auch Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot von neuem inszenierten Habeck-Prozess
Nach dem Dresdner Verwaltungsgericht hat auch das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen ein neues Verbot eines durch die rechtsextreme Splitterpartei Freie Sachsen inszenierten Prozesses gegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) bestätigt. Entgegen der Ansicht des Veranstalters stehe "ein milderes Mittel als eine Untersagung des gesamten geplanten Straßentheaters 'Habecks Prozess' nicht zur Verfügung", erklärte das Gericht am Montag. Für den Tag war die neue Aufführung geplant.
Das Verbot kann nach OVG-Ansicht nicht darauf beschränkt werden, etwa das Zeigen eines Prangers zu untersagen. Dies gelte ebenso für das "Abspielen einer Audiodatei über die Verkündung eines vorgefertigten Urteils oder eine Verurteilung, die an Willkürakte oder Selbstjustiz durch 'das Volk' erinnert" oder das "Verlesen einer der Versammlungsbehörde zuvor in Kopie zu übergebenden Anklageschrift unter Nutzung eines Tischs und eines Stuhls".
Die rechte Partei hatte die bereits am 8. August verbotene Inszenierung in Heidenau für den 15. August erneut angemeldet. Der Landkreis verbot sie noch einmal, wogegen die Partei vor Gericht zog. Bereits am Freitag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden einen dagegen gerichteten Eilantrag größtenteils ab. Grundsätzlich demonstrieren darf die vom Landesverfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte Partei aber in Heidenau.
Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in seinem Urteil am Freitag auch die Werbung für die ursprünglich geplante Inszenierung. In dem Video, das in sozialen Netzwerken verbreitet wurde, war ein Mann in orangefarbener Häftlingskleidung zu sehen. Er wurde gefesselt und mit einem Sack über dem Kopf in einem Lieferwagen dargestellt - dazu verkündete eine Stimme die Verurteilung Habecks dazu, 16 Wochen lang am Pranger zu stehen.
Das Video lasse "die Assoziation zu Guantanamo-Bay-Häftlingen aufkommen" und erinnere an die "Auffindesituation von ermordeten Personen des öffentlichen Lebens in Kofferräumen von Fahrzeugen", erklärte das Verwaltungsgericht. Das OVG befand nun, dass "das Straßentheater und die Bewerbung angesichts der konkreten Umstände ein einheitlich zu bewertendes Geschehen darstellen". Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
T.Bondarenko--BTB