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Landkreis darf persönliches Budget für behinderten Kläger nicht rückwirkend widerrufen
Das persönliche Budget als Hilfe zum selbstbestimmten Leben für behinderte Menschen darf nicht rückwirkend widerrufen werden, wenn es rechtmäßig bewilligt wurde. Die Verantwortung für die Erreichung der Eingliederungsziele könne nicht durch den Abschluss einer Zielvereinbarung auf den Leistungsempfänger verlagert werden, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag. Die Revision eines jungen Rheinland-Pfälzers hatte damit Erfolg. (Az. B 8 SO 3/21 R)
Der 2003 geborene behinderte Kläger bekam seit September 2012 monatlich ein persönliches Budget von 7750 Euro als Hilfe zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten. Dazu schloss er eine Zielvereinbarung ab und verpflichtete sich dazu, die Mittel für diesen Bedarf zu verwenden und dies durch Abrechnungen nachzuweisen.
Da er nach Auffassung des Landkreises Neuwied aber keine ausreichenden Belege vorlegte, kündigte dieser 2015 die Zielvereinbarung und widerrief die Bewilligung für das persönliche Budget. Das bis dahin über knapp drei Jahre gezahlte Geld in Höhe von insgesamt 250.000 Euro forderte er zurück.
Dagegen zog der Kläger vor Gericht, scheiterte aber sowohl vor dem Sozialgericht Koblenz als auch vor dem Landessozialgericht in Mainz. Das Bundessozialgericht hob deren Urteile und die Bescheide des Landkreises nun auf.
O.Lorenz--BTB