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Familienstreit wegen Überwachung von Küche könnte vor Europäischem Gerichtshof landen
Ein deutscher Familienstreit über die Videoüberwachung einer Wohnküche könnte vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg landen. Bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde am Donnerstag deutlich, dass der Fall aus Niedersachsen vermutlich unter die europäische Datenschutzgrundverordnung fällt. Eine Mutter klagte gegen die Tochter und deren Mann, weil diese Aufnahmen von ihr in der Küche an die Polizei weitergeleitet hatten. (Az. I ZR 289/25)
Unklar blieb vor Gericht bislang, warum genau sie das taten. Der Anwalt der Mutter, Peter Wassermann, vermutete einen Plan, um die alte Frau aus dem Haus zu drängen. Womöglich sollte sie "in eine Falle laufen", wie er in der Verhandlung sagte.
Die Mutter wohnte im Haus ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung - im Obergeschoss die Mutter, unten Tochter und Schwiegersohn. Beide Wohnungen hatten eine eigene Küche. Die Mutter durfte aber trotzdem die Wohnküche des jüngeren Ehepaars mitbenutzen. Dieses überwachte den Raum mit einer Videokamera.
Das tat es, um eine Strafanzeige gegen die Mutter stellen zu können, wie niedersächsische Gerichte feststellten. Das Ehepaar gab bei der Polizei an, dass die Mutter Münzen aus einem Becher im Küchenschrank genommen habe. Es leitete den Beamten Aufnahmen weiter, auf denen die ältere Frau zu sehen war.
Die Mutter zog wegen eines Datenschutzverstoßes vor Gericht. Sie forderte die Löschung der Aufnahmen und Schmerzensgeld von mindestens 5000 Euro. Vor dem Landgericht Hildesheim und dem Oberlandesgericht Celle hatte sie keinen Erfolg, weil sich die Überwachung auf den privaten Bereich beschränkte.
So argumentierte auch die Anwältin der Tochter, Brunhilde Ackermann, die vor dem BGH von einem "kleinen Fall mit großen Auswirkungen" sprach. Videoaufnahmen in der eigenen Wohnung seien zulässig, sagte sie. Es sei zudem nicht sicher, ob überhaupt konkret die Mutter überwacht werden sollte.
Dem BGH stellt sich nun die Frage, ob der Fall unter europäisches Recht fällt, und wenn ja, ob die sogenannte Haushaltsausnahme greift. Diese erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten".
Es ist gut möglich, dass der BGH den Europäischen Gerichtshof dazu befragt, wie das auszulegen ist. Am Donnerstag passierte das aber noch nicht - der BGH will seine Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt verkünden, voraussichtlich im September.
G.Schmid--VB