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Gericht: Einmaliger Harnstein kein Ausschlussgrund für Polizeibewerber
Ein einmaliger Harnstein darf laut einer Gerichtsentscheidung nicht zum Ausschluss eines Polizeibewerbers führen. Das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 sei fortzuführen, entschied das Verwaltungsgericht Aachen laut Mitteilung vom Montag. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber aufgrund des einmaligen Harnsteins vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde.
Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Bewerber zuvor vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Das Gericht sah darin jedoch eine falsche Anwendung der Maßstäbe für gesundheitliche Eignung. Es verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Demnach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen erforderlich. Eine gesundheitliche Eignung darf nur dann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" eine Dienstunfähigkeit vor der gesetzlichen Altersgrenze eintreten wird. Solche Hinweise lagen im Fall des Bewerbers nicht vor.
Gegen den Beschluss kann das Land Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.
O.Schlaepfer--VB