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Klage Sellners gegen Aufenthaltsverbot in baden-württembergischen Ort 2024 erfolgreich
Der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner ist vor Gericht erfolgreich gegen ein befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn im baden-württembergischen Neulingen vorgegangen. Dabei ging es nicht um einen aktuellen Fall, sondern um den August 2024, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe am Dienstag mitteilte. Das Aufenthaltsverbot der Gemeinde sei rechtswidrig gewesen.
Sellner hatte dort eine Lesung halten wollen. Diese wurde aber von der Polizei beendet, nachdem die Gemeinde gegen Sellner ein Aufenthaltsverbot für anderthalb Tage ausgesprochen hatte. Sie begründete das damit, dass Sellner verfassungswidrige Positionen vertrete und eine hohe Reichweite habe. Es sei damit zu rechnen, dass er in Neulingen Straftaten wie beispielsweise Volksverhetzung begehe.
Sellner klagte nachträglich im August 2024 dagegen, um feststellen zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig war. Damit hatte er nun Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärte, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Um nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
Wenn das Verbot auf zu erwartende strafbare Äußerungen gestützt werde, müssten konkrete Anhaltspunkte dafür genannt werden, führte das Gericht aus. Das habe die Gemeinde nicht getan. Zwar habe sie angegeben, dass Sellner wahrscheinlich verfassungswidrige politische Meinungen äußern werde - aber keine konkreten Tatsachen benannt, dass er bei der geplanten Veranstaltung Straftaten begehen oder dazu beitragen werde.
Mit Blick auf die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit habe ein Aufenthaltsverbot darum im August 2024 nicht verhängt werden können. Das Gericht betonte, dass es bei der Beurteilung auf den damaligen Zeitpunkt ankomme, nicht auf die heutige Lage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann die Zulassung der Berufung beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beantragen.
H.Gerber--VB