-
Datenleck bei „Ein Prozent“: AfD-Politiker als Spender offengelegt
-
Steve McQueens Ferrari 275 GTB/4 NART Spider geht in New York unter den Hammer
-
Neuköllner Linken-Politiker Ahmed Abed vertrat Ibrahim Ibrahim vor Gericht
-
Susanne Johna kündigt Kandidatur als BÄK-Präsidentin an
-
Die schnellsten Kampfpanzer der Welt: Von 80 km/h und dem Einfluss des Gewichts
-
Schüler des Heisenberg-Gymnasiums erforschen Enzymkinetik am KIT
-
Wetterexperten rechnen mit früherem Schnee als erwartet
-
Nicolas Feuz über KI-Kontroverse: Thélyson Orélien als Sündenbock der Literaturwelt
-
Finanznot in der Kinder- und Jugendmedizin: Ostschweizer Kinderspital nur dank Spenden im Plus
-
Kantonsregierung Zürich blockiert barrierefreie Querungen zugunsten des Autoverkehrs
-
Lando Norris holt Pole-Position im nassen Qualifying zum GP Brasilien
-
Arzt mit 20'000 Franken Lohn: So viel gibt die Familie pro Monat aus
-
Hartmut Graßl: Klimawandel erzwingt neues Zeitalter und US-Wahl als Wendepunkt
-
RB Leipzig lässt Stadionpublikum über die Pausenmusik abstimmen
-
Zolgensma: Novartis untersucht mögliche Verbindung zu Tumorfällen
-
Sarkopenie früh erkennen und Muskelkraft im Alter gezielt erhalten
-
Gesundheitskompetenz: Vier Schritte zu verlässlicheren Entscheidungen
-
KI verändert Softwaretests und erhöht den Bedarf an Qualitätssicherung
-
Calif.io-Exploit umging Apples Blockierungsmodus auf dem iPhone
-
Siri AI erhält mit iOS 27.3 Zugriff auf Dateien und mehr App-Funktionen
-
Powerbanks ab 20.000 mAh im Vergleich: Verbatim vor Anker
-
Softwareupdate bringt älteren VW-ID-Modellen Batterie-Vorkonditionierung
-
McLaren erprobt beim Saisonfinale bereits Lösungen für 2027
-
Berlin wird Austragungsort der Handball-Weltmeisterschaft 2029
-
Gregor Gysi fordert Ausschluss von Vanessa Emde aus der Linksfraktion
-
Prozess gegen früheren Lehrer wegen mutmasslicher Vergewaltigung einer Schülerin
-
Berliner Weihnachtsbaum erreicht nach Panne auf der A10 den Gendarmenmarkt
Aus Italien weitergereiste Asylbewerber: Deutschland nicht sofort zuständig
Wenn das eigentlich zuständige Italien keine Dublin-Rückkehrer aufnimmt, wird nicht automatisch sofort ein anderes EU-Land zuständig. Mitgliedsstaaten können sich nicht durch einseitige Ankündigung ihren Pflichten entziehen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Es gilt aber eine Frist von sechs Monaten. Wenn der Asylbewerber nicht rechtzeitig abgeschoben wird, muss er nicht wieder aufgenommen werden. (Az. C-458/24)
Der EuGH antwortete damit auf Fragen aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht im baden-württembergischen Sigmaringen muss über einen syrischen Asylbewerber entscheiden, der zuerst in Italien registriert wurde und dann nach Deutschland weiterreiste. Die sogenannten Dublin-Regeln sehen vor, dass EU-Länder weitergereiste Flüchtlinge zurücknehmen müssen, wenn diese bei ihnen registriert wurden. Italien weigerte sich eine Zeitlang, das zu tun.
Inzwischen ist die Lage eine andere, denn mit den neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ändert sich ab Mitte Juni das Asylsystem. Italien erklärte sich im Dezember nach Angaben des Bundesinnenministeriums dazu bereit, dann wieder Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Für bis Juli registrierte Fälle gelten allerdings die bisherigen Zuständigkeiten. Das Gericht in Sigmaringen fragte den EuGH, ob die Weigerung Italiens zur Folge habe, dass Deutschland den Asylantrag des Syrers prüfen muss.
Das ist nicht automatisch und sofort der Fall, wie der EuGH in seinem Urteil ausführte. Der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat, hier also Italien, bleibe zunächst zuständig. Es gilt allerdings eine Frist von sechs Monaten nach dem akzeptierten Rücknahmegesuch. Wenn der Staat nicht antwortet, gilt das Gesuch den Dublin-Regeln zufolge als akzeptiert. Wenn geklagt wird, läuft die Frist ab der endgültigen Entscheidung im Gerichtsverfahren.
Danach ist der ursprünglich zuständige EU-Staat nicht mehr zuständig, und der zweite Staat muss den Asylantrag prüfen. Es ist dann egal, warum der Betroffene nicht abgeschoben wurde, wie der EuGH erklärte - auch wenn es daran lag, dass der erste EU-Staat sich weigerte, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Denn der Asylbewerber müsse die Möglichkeit bekommen, Asyl zu beantragen. Der EuGH verwies darauf, dass die EU-Kommission und andere Mitgliedsstaaten gegen ein Land klagen können, das sich nicht an die Dublin-Regeln hält.
Im Dezember 2024 entschied der EuGH bereits dass Abschiebungen nach Italien grundsätzlich möglich sind. Auf das Urteil vom Donnerstag wartete nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das über die Frage entscheiden muss, ob Deutschland Familien mit Kleinkindern nach Italien abschieben darf. Über den konkreten Fall des Syrers entscheidet das Verwaltungsgericht Sigmaringen, es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
P.Keller--VB