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Karlsruhe weist Beschwerde wegen verzögerten Versands von Briefwahlunterlagen ab
Bei Bundestags- oder auch Landtagswahlen können mögliche Störungen beim Versand der Briefwahlunterlagen an Bürgerinnen und Bürger im Ausland nicht zu einer Verschiebung der Rücksendefrist führen. Betroffenen bleibt nur eine nachträgliche Anfechtung der Wahl, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 entschied. (Az. 2 BvR 334/25)
Es wies damit einen wahlberechtigten Deutschen ab, der in der Schweiz lebt. Bei der Bundestagswahl 2025 war er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen eingetragen. Diese hatte nach eigenen Angaben die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025 an die richtige Adresse in der Schweiz versandt. Bis zwei Tage vor der Wahl kamen sie dort jedoch nicht an.
Der Mann meint, viele im Ausland lebende Wählerinnen und Wähler hätten die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten. Die Bundeswahlleiterin oder die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen hätten daher eine „Störung“ bei der Beförderung der Wahlbriefe feststellen müssen. Nach der Bundeswahlordnung können dann unter bestimmten Voraussetzungen auch verspätet zurückkommende Wahlbriefe noch mitgezählt werden.
Doch diese Klausel betreffe nur eine Störung beim Rücklauf der Wahlbriefe, stellte das Bundesverfassungsgericht nun klar. Eine Fristverlängerung bei einem zu langen Postlauf der Briefwahlunterlagen auf dem Weg von den Wahlämtern zu den Briefwählern sehe die Verordnung nicht vor.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen hatten die Karlsruher Richter nicht. "Bei der Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss", heißt es zur Begründung in ihrem Beschluss. Die Möglichkeiten für Rechtsbehelfe vor einer Wahl seien daher sehr begrenzt. Rechtsschutz sei daher auch hier nur durch eine Anfechtung nach der Wahl möglich.
C.Koch--VB