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EGMR verwirft Klage von katalanischen Unabhängigkeitsbefürwortern gegen Untersuchungshaft
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Klage von drei katalanischen Unabhängigkeitsbefürwortern gegen ihre Untersuchungshaft in Spanien wegen ihrer Rolle bei den katalanischen Abspaltungsbemühungen im Jahr 2017 verworfen. Das Gericht urteilte am Donnerstag einstimmig, dass die spanischen Behörden die Grundrechte von Oriol Junqueras, Jordi Turull und Jordi Sànchez nicht verletzt hätten. Die damalige Fluchtgefahr der drei Katalanen-Anführer und die Gefahr einer Wiederholungstat habe die Untersuchungshaft gerechtfertigt.
Die drei Unabhängigkeitsbefürworter seien keine "politischen Gefangenen" gewesen, wie sie behaupteten, urteilte der EGMR. "Ihre Ideologie war nicht der Grund für ihre vorübergehende Inhaftierung." Ebensowenig sei die Untersuchungshaft "willkürlich" gewesen. Vielmehr habe sie im Verhältnis zur Schwere der ihnen vorgeworfenen Straftaten gestanden.
Im Oktober 2017 hatten eine Volksabstimmung und eine darauffolgende einseitige Unabhängigkeitserklärung der katalanischen Regionalregierung in Spanien eine schwere politische Krise ausgelöst. Die damalige konservative Zentralregierung in Madrid reagierte, indem sie die Regionalregierung absetzte und Anführer der Unabhängigkeitsbewegung vor Gericht stellte. Der damalige Regionalpräsident Carles Puigdemont lebt immer noch im Exil und wartet auf eine Amnestie.
Die drei mit ihrer Klage gescheiterten Männer waren 2017 Schwergewichte der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung. Junqueras und Turull waren Mitglieder von Puigdemonts Regionalregierung, Sànchez leitete eine einflussreiche Unabhängigkeitsbewegung, die Katalanische Nationalversammlung (ANC), nicht zu verwechseln mit einem Parlament.
Der Oberste Gerichtshof Spaniens hatte die katalanischen Unabhängigkeitsbefürworter zu hohen Haftstrafen verurteilt. So erhielt der frühere katalanische Vize-Regionalpräsidenten Oriol Junqueras 13 Jahre Gefängnis. Die sozialistische Regierung führte danach eine Amnestie-Regelung ein.
I.Stoeckli--VB