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Europäischer Gerichtshof billigt verbindliche Integrationskurse für Flüchtlinge
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die große Bedeutung der Integration von Flüchtlingen betont. Die Mitgliedsstaaten dürfen ihnen daher Integrationskurse samt Prüfungen vorschreiben, wie die Große Kammer des obersten EU-Gerichts am Dienstag in Luxemburg zu einem Streit aus den Niederlanden entschied. (C-158/23)
Flüchtlinge, denen die Niederlande internationalen Schutz zuerkennen, müssen dort verschiedene Integrationskurse besuchen und innerhalb von drei Jahren die jeweils zugehörigen Prüfungen bestehen. Wenn sie scheitern, droht eine Geldbuße, und die Flüchtlinge müssen die Kosten der Integrationskurse bezahlen.
Das oberste Gericht der Niederlande legte hierzu die Klage eines jungen Eritreers dem EuGH vor. Er war mit 17 Jahren eingereist und erhielt internationalen Schutz. Als er 18 wurde, forderten ihn die Behörden zum Besuch eines Integrationskurses auf. Innerhalb von drei Jahren müsse er alle Prüfungen bestehen.
Da er eine Ausbildung machte, wurde diese Frist um ein Jahr verlängert. Dennoch nahm er an mehreren Kursen nicht teil und bestand auch bei den anderen die Prüfungen nicht. Die Behörden verhängten eine Geldbuße von 500 Euro und forderten das für die Integrationskurse gewährte "Darlehen" von 10.000 Euro zurück.
Hierzu unterstrich nun der EuGH die große Bedeutung von Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen über die Gesellschaft des Aufnahmelands für die Integration. Dies erleichtere insbesondere den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Berufsausbildung. Die EU-Staaten hätten hierzu "einen gewissen Wertungsspielraum", der nach dem Luxemburger Urteil auch verbindliche Integrationskurse umfasst.
Gleichzeitig betonte der EuGH, dass Flüchtlinge, denen internationaler Schutz gewährt wird, auch "besonders schutzwürdig sind". Verbindliche Programme müssten daher die individuellen Umstände des Flüchtlings berücksichtigen, etwa Alter, Bildung, finanzielle Lage und Gesundheit.
Da Flüchtlinge mit internationalem Schutz sich nicht dauerhaft in ihrem Aufnahmeland niederließen, müssten Prüfungen sich auf "Grundkenntnisse" beschränken. Zudem müsse es die Möglichkeit zur Befreiung geben, wenn jemand nachweisen könne, bereits "tatsächlich integriert" zu sein.
Aus diesen Gründen dürfe auch "das Nichtbestehen einer solchen Prüfung nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden". Dies sei erst zulässig, wenn ein Flüchtling "nachweislich und fortdauernd nicht bereit ist, sich zu integrieren".
Hohe Geldbußen und erst recht die Rückforderung der Kosten des Integrationskurses sind nach dem Luxemburger Urteil unzulässig. Eine "unangemessene finanzielle Belastung" verhindere die Integration und sei auch mit den Zielen des Flüchtlingsschutzes nicht vereinbar.
K.Hofmann--VB