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Liveschalte zu Schulunterricht unterliegt Datenschutzgrundverordnung
Die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern am Unterricht per Livestream muss den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genügen. Sie kann aber auch ohne Zustimmung der Lehrkräfte zulässig sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich ist, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-34/21)
Konkret geht es um Regelungen des Landes Hessen zur Coronapandemie. Diese sahen vor, dass Schüler dem Unterricht in der Schule per Livestream über ihre Computer zugeschaltet werden konnten, etwa während einer Quarantäne. Die Schulen konnten aber auch geteilte Klassen einrichten, die dann wechselnd je zur Hälfte in der Schule und über ihre Computer am Unterricht teilnahmen.
Betroffene Schüler oder bei Minderjährigen ihre Eltern mussten dem zustimmen. Der Hauptpersonalrat der hessischen Lehrerinnen und Lehrer ist der Ansicht, dass das Land auch die Zustimmung der Lehrkräfte hätte einholen müssen. Das vom Personalrat angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt legte den Streit dem EuGH vor.
Dieser betonte nun, dass die DSGVO hier anwendbar ist. Diese erlaube es dem Staat und auch den Tarifvertragsparteien ausdrücklich, ergänzende "spezifische Vorschriften" für den Datenschutz bei der Arbeit zu erlassen. Hier habe es allerdings den Anschein, dass die hessischen Regelungen keine "spezifischen Vorschriften" enthielten, sondern nur die allgemeinen Regeln der DSGVO wiedergeben. Wenn die deutschen Gerichte sich dieser Einschätzung anschließen, könne sich Hessen hierauf nicht berufen.
Allerdings könne die Livestreambeteiligung am Unterricht ohne Zustimmung der Lehrkräfte auch nach anderen Bestimmungen der DSGVO zulässig sein. So lasse die DSGVO die Verarbeitung persönlicher Daten zu, wenn dies "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist" oder im öffentlichen Interesse liegt. Ob dies hier zutrifft, müsse das Verwaltungsgericht Frankfurt daher ebenfalls prüfen, erklärte der EuGH.
N.Fournier--BTB