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Urteil: Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch NRW rechtswidrig
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist einem Urteil zufolge rechtswidrig. Die fehlerhaften Bescheide wurden aufgehoben, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster laut Mitteilung vom Freitag. Das Gericht bestätigte damit erstinstanzliche Urteile des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf. Drei Selbstständige hatten gegen die Bescheide geklagt. (Az: 4 A 1986/22; 4 A 1987/22; 4 A 1988/22)
Das Bundesland bewilligte im Frühjahr 2020 über das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die drei Kläger. Erst später wurde geprüft, ob die Eigenmittel der Unternehmen ohne die Zuwendung tatsächlich nicht für die Deckung der Zahlungsverpflichtungen ausgereicht hätten.
Die Soforthilfen setzte das Land durch Schlussbescheide entsprechend niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte Teilbeträge zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Auszahlungen nur vorläufig erfolgt seien.
Dagegen klagten die drei Selbstständigen vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht und bekamen Recht. Das Gericht hielt die Schlussbescheide für rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein einen Liquiditätsengpass zugrunde legte. Die Bewilligungsbescheide erlaubten demnach aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an und wies die Berufung des Landes zurück. Das Land habe sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, hieß es zur Begründung. Es hielt jedoch auch fest, dass das Land gezahlte Soforthilfen von Zuwendungsempfängern noch zurückfordern darf, wenn diese die Gelder in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise benötigten. Die Revision wurde in allen drei Verfahren nicht zugelassen.
Beim Oberverwaltungsgericht liegen den Angaben zufolge acht weitere vergleichbare Verfahren. Insgesamt gingen in den sieben Verwaltungsgerichten Nordrhein-Westfalens rund 2500 Klagen ein.
S.Keller--BTB