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Gutachten: Dänische Regelung zu Verlust von Nationalität nicht mit EU-Recht vereinbar
Eine dänische Regelung für Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft könnte gegen EU-Recht verstoßen. Der automatische Verlust der dänischen Nationalität in bestimmten Fällen sei nicht mit der EU-Grundrechtscharta vereinbar, argumentierte der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, am Donnerstag in Luxemburg. Als zentrale Probleme sah er dabei, dass ab dem Alter von 22 Jahren keine Einzelfallprüfung vorgesehen ist und dass die dänische Nationalität nur durch ein neues Einbürgerungsverfahren zurückbekommen werden kann. (Az. C-689/21)
Im Ausland geborene Dänen mit zwei Nationalitäten verlieren die dänische unter bestimmten Umständen, sobald sie 22 werden - nämlich dann, wenn sie nie in Dänemark wohnten und auch keine Verbindung zu dem Land haben. Wenn ihr zweites Heimatland nicht der EU angehört, sind sie damit automatisch keine EU-Bürger mehr.
Sie können aber vor Vollendung des 22. Lebensjahrs einen Antrag auf Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit stellen. Danach werden entsprechende Anträge abgelehnt, die Folgen für den Einzelnen werden nicht geprüft.
Eine Frau mit dänischer und US-Nationalität zog in Dänemark vor Gericht, weil sie ihre dänische Nationalität auf diese Weise verloren hatte. Sie hatte vor ihrem 22. Lebensjahr kein ganzes Jahr in Dänemark gewohnt, aber später eine Zeitlang für die nationale Basketballmannschaft gespielt. Das dänische Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.
Geht es nach dem Generalanwalt, ist sie das nicht. Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrem späteren Urteil aber nicht an das Gutachten halt - wenngleich sie es oft tun. Ein Urteilstermin wurde noch nicht veröffentlicht.
O.Krause--BTB