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Kasse muss nach Magenverkleinerung nicht automatisch für Hautstraffung zahlen
Die Kostenübernahme für eine Magenverkleinerung führt nicht automatisch dazu, dass die Krankenkasse später auch die Kosten für eine Straffung der Bauchdecke oder der Brust übernehmen muss. Das muss sie nur im Einzelfall aus medizinischen Gründen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az.: B 1 KR 15/24 B)
Wegen starken Übergewichts hatte die Krankenkasse der Klägerin 2018 eine Magenverkleinerung bezahlt. Dadurch konnte sie erheblich abnehmen, haderte nun aber mit den entstandenen Hautfalten ihres Körpers. Daher beantragte sie auch die Kostenübernahme für eine Straffung der Haut an Bauch und Brust.
Die Krankenkasse und auch die Instanzgerichte lehnten dies ab. Die Behandlung sei weder aus hautmedizinischen noch aus anderen gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen, erklärten sie. Es habe sich um einen kosmetischen Eingriff gehandelt.
Dabei hatte das bayerische Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde verwies die Frau auf die Rechtsprechung des BSG zur Entfernung einer Brust, etwa bei Krebs. In solchen Fällen müssen die Krankenkassen gegebenenfalls eine Brust-Aufbauplastik bezahlen.
Dennoch wies das BSG die Beschwerde nun ab. Dass der Frau eine Kostenerstattung für die Operation nicht zustehe, ergebe sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung, erklärte es.
Nach einer Brustentfernung werde mit der Aufbauplastik der direkt vor dem Eingriff bestehende Zustand wieder hergestellt. Darum gehe es bei der Klägerin hier aber gerade nicht. Die von ihr inzwischen aus eigener Tasche bezahlten Operationen seien an ganz anderen Körperstellen als dem Magen erfolgt. Ziel sei ein Zustand gewesen, wie er schon lange vor der Magenoperation bestanden habe, nämlich vor der Entwicklung der Adipositas.
T.Egger--VB