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Sterbehilfe für psychisch Kranken: Verurteilung von Arzt wegen Totschlags bleibt
Nach der Hilfe beim Suizid eines psychisch kranken Patienten ist ein ehemaliger Arzt erfolglos vor dem Bundesverfassungsgericht gegen seine Verurteilung wegen Totschlags vorgegangen. Karlsruhe erklärte seine Verfassungsbeschwerde nach Angaben vom Dienstag für unzulässig. Der Neurologe und Psychiater aus Nordrhein-Westfalen war im Februar 2024 vom Landgericht Essen zu drei Jahren Haft verurteilt worden. (Az. 2 BvR 860/25)
Es stellte fest, dass der Arzt einem Patienten beim Suizid geholfen hatte, obwohl dieser seine Entscheidung wegen einer akuten paranoiden Schizophrenie nicht frei treffen konnte. Dem Essener Gericht zufolge erkannte der ehemalige Arzt, dass der Patient seinen Gesundheitszustand nicht einschätzen konnte. Dennoch habe er ihm im August 2020 Suizidhilfe geleistet.
Er habe die Grenze aus Mitleid "sehenden Auges" überschritten. Auf Grundlage seiner von ihm selbst entwickelten Definition von Freiverantwortlichkeit sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Suizidwunsch als freiverantwortlich eingeordnet werden müsse, führte das Gericht aus.
Der Mediziner wurde des Totschlags als mittelbarer Täter schuldig gesprochen. Gegen das Urteil wandte er sich zunächst an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dieser überprüfte es, fand aber keine Rechtsfehler.
Daraufhin zog der Arzt vor das Bundesverfassungsgericht. Er sah seine Grundrechte verletzt. Das Gericht nahm seine Beschwerde nun aber nicht zur Entscheidung an. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten sei nicht schlüssig aufgezeigt, erklärte es.
N.Schaad--VB