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Urteil: Mitfahrer nicht für Coronainfektion in Fahrgemeinschaft verantwortlich
Mitfahrende in einer Fahrgemeinschaft können sich einem Urteil aus Rheinland-Pfalz zufolge nicht gegenseitig für Corona-Infektionen mit anschließendem Post-Covid-Syndrom verantwortlich machen. Eine Haftung ist bei einer wechselseitigen Gefälligkeit ausgeschlossen, wie das Landgericht Frankenthal am Donnerstag mitteilte. Das Gericht wies mit der Entscheidung vom Dezember eine Zivilklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab (Az.: 7 O 110/24).
In dem Rechtsstreit geht es nach Gerichtsangaben um einen Fall aus dem Frühjahr 2022, einer Hochphase der Coronapandemie. Damals stieg ein Mann als Mitfahrer nahe Neustadt an der Weinstraße in das Auto eines Kollegen, um mit ihm gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske trug er dabei nicht. Noch am selben Abend schrieb er in einer Chatgruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv auf Corona getestet wurde und daher nun in Quarantäne ist.
Der bereits zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete danach, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit Corona angesteckt und sei durch ein Post-Covid-Syndrom dauerhaft arbeitsunfähig. Aus diesem Grund klagte er auf ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro und 4000 Euro Schadensersatz.
Dies wies das Landgericht nun ab. Bei einer Fahrgemeinschaft handelten die Beteiligten auf eigene Gefahr, erklärte es zur Urteilsbegründung. Wegen der Kontaktbeschränkungen zu dieser Zeit sei allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle ist. Obwohl er unter Asthma leide, habe der Fahrer seinen Beifahrer nicht gebeten, eine Maske zu tragen. Trotz seiner Vorerkrankung habe er sich damit dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
C.Stoecklin--VB