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Urteil: Astabbruch gehört zum Risiko in Straßenverkehr
Bricht kurz nach einer Inspektion nahe einer Straße ein Ast von einem Baum ab und beschädigt ein darunter parkendes Auto, gehört das zum Risiko des Straßenverkehrs. Die Stadt Ludwigshafen verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf einen entsprechenden Baum nicht, wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Es wies die Schadensersatzklage einer Frau ab (Az.: 3 O 307/21).
Diese hatte ihr Auto unter einem Baum geparkt. An einem Regentag löste sich ein Ast und fiel auf ihr Fahrzeug. Haften muss die Stadt dafür nicht, wie die Richter urteilten. Demnach kann jeder Baum an einer Straße eine mögliche öffentliche Gefahr sein. Auch von völlig gesunden Bäumen könnten bei Sturm oder Starkregen Teile abbrechen. Zudem sei eine Erkrankung von außen nicht immer erkennbar.
Das habe aber nicht zur Folge, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen oder öffentlichen Plätzen besonders gründlich überprüft werden müssten. Den Verkehr vollkommen risikolos zu gestalten, sei unmöglich.
Das Recht verlange nur eine regelmäßige Beobachtung der Bäume. Diese finde in der Regel jährlich statt. Die Stadt Ludwigshafen sei dieser Pflicht nachgekommen. Der Baum sei wenige Wochen vor dem Vorfall inspiziert worden, wobei auch Totholz entfernt worden sei.
K.Brown--BTB