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Gema gewinnt vor Gericht gegen KI-Musikgenerator Suno
Die Verwertungsgesellschaft Gema hat einen Rechtsstreit gegen den KI-betriebenen Musikgenerator Suno gewonnen. Das Gericht habe "den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der Gema" gegen Suno "überwiegend stattgegeben", erklärte das Landgericht München I am Freitag. In dem Streit ging es konkret um sechs Songs, zu denen etwa die Musikstücke "Atemlos durch die Nacht", "Daddy Cool" und "Big in Japan" gehören. (Az. 42 O 763/25).
Suno generiert mit Künstlicher Intelligenz (KI) auf Anfrage der Nutzerinnen und Nutzer Musikstücke. Die Gema machte laut Gericht Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland geltend. Sie begründete ihre Klage damit, dass die Musikwerke im Rahmen des KI-Trainings vervielfältigt worden und in dem KI-Modell des Musikgenerators memorisiert seien. Um die Liedtexte ging es dabei nicht.
Suno wies das zurück. Die betroffenen Musikstücke seien "nicht urheberrechtlich geschützt" und in den vom Musikgenerator erstellten Songs nicht erkennbar, argumentierte das Unternehmen laut Gericht. Die Trainingsdaten seien im Modell nicht gespeichert. Zudem sei das Training mit den Musikstücken vom anzuwendenden US-Recht gedeckt - das angerufene deutsche Gericht sei für diese Prüfung nicht zuständig.
Das sah die zuständige, auf Urheberrecht spezialisierte Kammer des Landgerichts anders. Nach ihrer Entscheidung stehen der Gema "die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings" als auch aufgrund der "Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs" in Deutschland zu.
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) erklärte, das Urteil zeige, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen "auch für Anbieter generativer KI gilt" und sei "ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Rechte von Kreativen im digitalen Musikmarkt". "Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt und sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden", fuhr er fort. "Dazu gehört auch, dass sie an der Wertschöpfung durch KI teilhaben."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
T.Egger--VB