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Urteil aus Hessen: Krankenkasse muss für medizinisch nötige Hautstraffung zahlen
Eine Krankenkasse muss laut einem Urteil aus Hessen unter bestimmten Umständen nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung auch die Kosten für eine anschließende Hautstraffung übernehmen. Der Einzelfall ist entscheidend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Die Versicherung muss 1400 Euro zahlen. (Az.: 3 U 99/25)
Eine Versicherte hatte auf die Kostenerstattung einer Fettabsaugung und anschließenden Hautstraffung geklagt. Die Krankenkasse lehnte das mit Verweis auf eine kosmetische Operation ab. Insgesamt gab die Frau 9800 Euro aus. Die Krankenkasse übernahm einen Teil der Fettabsaugung in Höhe von 1400 Euro. Vor Gericht ging es nun um die Zahlung des Restbetrags.
In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt der Frau noch weitere 440 Euro zugesprochen. Diese Entscheidung änderte das Oberlandesgericht nun ab und sprach der Frau zusätzlich zu den bereits gezahlten 1400 Euro weitere 1400 Euro zu. Die Versicherung müsse die Kosten für medizinisch nötige Behandlungen erstatten, entschieden die Richter.
Die Klägerin litt an einem Lipödem. Aus diesem Grund war die Fettabsaugung medizinisch nötig. Auch die anschließende Hautstraffung war laut Urteil nötig. Ein Sachverständiger bejahte die Notwendigkeit in diesem Fall für den Senat schlüssig.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Frau auf einen Rollator beziehungsweise Rollstuhl angewiesen ist. Bei dieser Fortbewegung sei sie dazu gezwungen, die Arme eng am Körper zu haben, wobei es es leicht zu Reizungen der Falten am Ellenbogen und an den Achseln komme. Einige der abgerechneten Positionen sind laut Urteil allerdings nicht zu erstatten, weil sie nicht mit dem Operationsbericht übereinstimmen.
U.Maertens--VB