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Urteil: Plattformbetreiber muss Nutzerdaten bei Falschbehauptung herausgeben
Ein Plattformbetreiber ist zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform über seinen Arbeitgeber wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt. Das entschied laut einer Mitteilung vom Donnerstag das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken und gab damit dem Antrag eines Pflegedienstes recht. Das Landgericht Koblenz hatte den Antrag zuvor abgewiesen. (Az. 4 W 4/26)
Der Nutzer hatte auf der Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber eingestellt. Unter dem Bewertungspunkt "Gehalt/Sozialleistungen" vergab er einen Stern von fünf möglichen und kommentierte unter anderem: "Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Einmal im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden."
Das Oberlandesgericht entschied nun, bei der Aussage handele es sich nicht um eine subjektive Wertung, sondern um eine "dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung". Dem Arbeitgeber werde vorgeworfen, die strafbewehrten Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Dies gelte auch dann, wenn angenommen werde, dass nur durch die jährliche Sonderzahlung der Mindestlohn insgesamt erreicht werde, weil das Mindestlohngesetz nur einen Kalendermonat als Berechnungsgrundlage zulasse.
Dazu, ob der Vorwurf des Nutzers berechtigt oder unberechtigt war, nahm das Gericht in der Mitteilung nicht Stellung. Die Entscheidung betraf nur die Auskunftspflicht des Plattformbetreibers für den Fall einer wahrheitswidrigen Aussage.
P.Staeheli--VB